Checkliste für die Einführung von DDG und TDDDG
Ab dem 17. Februar 2024 gelten die neuen Regelungen des Digital Services Act (DSA) für alle Plattformen in der Europäischen Union. Für besonders große Online-Plattformen und Suchmaschinen, die mehr als 45 Millionen Nutzer haben (etwa 10 % der EU-Bevölkerung), traten diese Regelungen bereits Ende August 2023 in Kraft. Auf nationaler Ebene wurde der DSA durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) umgesetzt, das seit dem 14. Mai 2024 in Kraft ist. Mit dieser Einführung verlieren das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ihre Gültigkeit und gehen im DDG bzw. im neu benannten Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) auf.
Diese Gesetzesänderungen betreffen alle Unternehmen, die in Deutschland digitale Dienste anbieten. Eine der sichtbarsten Änderungen ist die Ersetzung des Begriffs „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“. Aber was bedeutet das konkret für Unternehmen?
Anpassungen und redaktionelle Änderungen:
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Webseiten, Datenschutzerklärungen und andere rechtliche Dokumente zu überarbeiten, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Anpassung der Webseite: Der Begriff „Telemedien“ muss auf allen Seiten durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden. Darüber hinaus sollten Unternehmen überprüfen, ob weitere Anpassungen erforderlich sind, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Impressum: Die allgemeinen Informationspflichten, die zuvor in § 5 TMG geregelt waren, finden sich jetzt in § 5 DDG wieder und müssen entsprechend angepasst werden. Auch die besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen wurden von § 6 TMG auf § 6 DDG übertragen und müssen im Impressum berücksichtigt werden.
Cookie-Banner und CMP: Falls im Consent Management Platform (CMP) oder Cookie-Banner bisher auf § 25 TTDSG verwiesen wurde, ist dieser Verweis auf § 25 TDDDG zu ändern. Auch hier ist der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
Datenschutzinformationen: Die Datenschutzinformationen müssen entsprechend den neuen Vorschriften von TMG auf DDG und von TTDSG auf TDDDG angepasst werden. Es ist wichtig, sorgfältig zu prüfen, ob noch alte Begriffe oder Gesetzesbezeichnungen verwendet werden, die aktualisiert werden müssen.
Datenschutzerklärungen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO: Alle Datenschutzerklärungen, wie die für Kunden, Lieferanten, Bewerber sowie Mitarbeiter, sollten auf Verweise auf das TMG und TTDSG überprüft und der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden. Wenn Verweise auf diese Gesetze im Rahmen der Rechtsgrundlage bestehen, müssen diese angepasst werden. Eine Benachrichtigung der betroffenen Personen aufgrund der geänderten Datenschutzerklärungen ist jedoch nicht notwendig.
Verpflichtungserklärung zum Datenschutz für Mitarbeiter: Alle datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen müssen auf Verweise zum TMG und TTDSG überprüft und angepasst werden. Besonders relevant sind Verweise auf das Fernmeldegeheimnis, das nun in § 3 TDDDG geregelt ist (zuvor § 3 TTDSG oder § 88 TKG). Auch hier sollte der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden. Eine Änderung der bereits unterschriebenen Verpflichtungserklärungen durch Mitarbeiter ist jedoch nicht erforderlich.