Übergangsregelung für das Hinweisgeberschutzgesetz endete am 17. Dezember 2023!
Mit Verspätung und einigen Diskussionen wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist der Schutz natürlicher Personen vor Verfolgung und Repressalien, wenn diese Verstöße melden.
Die Schutzmaßnahmen des Gesetzes finden Anwendung, wenn es sich um die Meldung oder die Offenlegung von Verstößen gegen bestimmte in § 2 HinSchG aufgeführte Gesetze und Pflichten handelt und diese Kenntnis im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt wurde.
Für grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen über Verstöße greifen keine Schutzmaßnahmen nach dem HinSchG.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen die Einrichtung interner und externer Meldestellen vor. „Externe Meldestellen“ werden von staatlichen Institutionen (z.B. BfJ oder BaFin) betrieben, während „interne Meldestellen“ von den betroffenen Arbeitgebern eingerichtet und betrieben werden. Die Wahl, sich an eine externe oder interne Meldestelle zu wenden, steht den jeweils meldenden Personen frei. Jedoch wäre es natürlich im Unternehmensinteresse, die hinweisgebenden Personen wenden sich zunächst an eine unternehmens“interne Meldestelle“.
Das HinSchG regelt auch die Aufgaben der internen und externen Meldestelle. Demnach hat die Meldestelle den Eingang zu bestätigen, die Meldung auf ihre Stichhaltigkeit und ihren sachlichen Umfang zu prüfen und entsprechende Folgemaßnahmen einzuleiten.
Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern sind übrigens bereits seit 2021 in der Pflicht, eine Meldestelle einzurichten
Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern galt eine Übergangsregelung bis 17.12.2023. Auch diese sind nun in der Pflicht eine Meldestelle einzurichten, bzw. zumindest eine externe Meldestelle deutlich zu kommunizieren.
Auch für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern wäre die Einrichtung einer internen Meldestelle sinnvoll, um Missstände aufzudecken bzw. bevor Whistleblower sich an eine „externe Meldestelle“ wenden.
Wenn Sie noch kein Hinweisgebersystem für Ihr Unternehmen hinterlegt haben, wäre es nun an der Zeit, entsprechendes in die Wege zu leiten.
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