Neues Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz
Die Schweiz erhält ein neues Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Es soll ab dem 01.09.2023 gelten.
Hauptziel ist es, das schweizerische Datenschutzrecht (DSG) auf das Niveau der EU zu bringen. Das neue Datenschutzgesetz bringt zwar zahlreiche Angleichungen an die EU-Datenschutzgrundverordnung, aber Achtung: eine eigene Grundkonzeption weicht in einigen Punkten von der DSGVO ab! Es wurden zudem deutlich schärfere Sanktionen eingeführt, die Pflicht zur Erstellung eines „Bearbeitungsverzeichnisses“ (vergleichbar mit dem in Deutschland vorgeschriebenen Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) vorgesehen sowie erweiterte Informationspflichten geschaffen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Unternehmen seinen Sitz oder auch nur eine Niederlassung in der Schweiz hat. Nach Art. 3 Abs. 1 DSG genügt es für die Anwendung des neuen schweizerischen Datenschutzrechts, dass es sich um Sachverhalte handelt, „die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden“.
Wenn Sie z.B. Waren oder Dienstleistungen auch für Schweizer Kundinnen und Kunden anbieten, können die Bestimmungen des schweizerischen DSG auch für Ihr Unternehmen gelten.
Prüfen sie also genau, was ab dem 01.09.2023 auf Sie zukommt, sofern Sie z.B. Waren oder Dienstleistungen auch in der Schweiz anbieten bzw. mit Schweizer Geschäftsbeziehungen arbeiten. Deutsche Verantwortliche, die Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten, müssen das neue Datenschutzgesetz (DSG) und weitere Erlasse beachten.