Whistleblowing, Hinweisgeberschutzgesetz, Whistleblowergesetz

Hinweisgeberschutzgesetz − Whistleblower

Umsetzung der neuen EU-Richtlinie und des „Hinweisgeberschutzgesetzes“

Eine neue EU–Richtlinie „Hinweisgeberschutz“ ist bereits seit 16.12.2019 in Kraft getreten. Diese Richtlinie soll Hinweisgeber, die Gesetzesverstöße melden − sogenannte „Whistleblower“ − vor unrechtmäßiger Verfolgung bzw. Diskriminierung schützen und zugleich dabei helfen, Missstände besser aufzudecken. Dafür soll ein internes Hinweisgebersystem als Meldekanal sorgen. Maßgabe ist, dieses nicht nur für eigene Arbeitnehmer, sondern auch für Vertriebspartner, Kunden und Dienstleister zugänglich zu machen.

Da es sich um eine Richtlinie handelt und nicht um eine Verordnung wie etwa bei der DSGVO, müssen alle EU-Mitgliedsstaaten zusätzlich ein eigenes nationales „Hinweisgeberschutzgesetz“ verabschieden, welches den Schutz von Hinweisgebern gewährleistet. Die rechtlichen Anforderungen der EU-Richtlinie stellen dabei lediglich ein „Minimum“ als Anforderung dar.

Das Bundeskabinett hatte bereits am 27.07.2022 den vom Bundesminister für Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen (siehe auch Pressemitteilung des BMJ). Erwartungsgemäß ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umfangreicher gefasst und wird sowohl Verstöße gegen deutsches Recht als auch die Aufdeckung von erheblichen Missständen erfassen.

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist nun schlussendlich nach noch einigen Änderungen am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Das entsprechende Gesetz finden Sie unter diesem Link: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO

Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Sowohl das neue Gesetz als auch die bereits gültige EU–Richtlinie geben unter anderem vor, dass alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden eine interne oder externe Meldestelle einrichten bzw. kommunizieren. Auch für Behörden, öffentliche Einrichtungen und Kommunen ab 10.000 Einwohnern ist die Richtlinie bindend. Ab 250 Mitarbeitern ist die Richtlinie bereits seit 17.12.2021 bindend. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden ist eine verlängerte Umsetzungsfrist bis Dezember 2023 vorgesehen.

Bei Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistung greift das Hinweisgeberschutzgesetz unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuches oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes fallen, existierten bereits Regelungen zum Einführen eines Hinweisgebersystems. Für diese bietet es sich nun an, das bestehende System dahingehend zu überprüfen, ob die Prozesse sinnvoll strukturiert sind und die Systematik den neuen gesetzlichen Anforderungen standhält.

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