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Eine neue EU–Richtlinie „Hinweisgeberschutz“ ist bereits seit 16.12.2019 in Kraft getreten. Diese Richtlinie soll Hinweisgeber, die Gesetzesverstöße melden − sogenannte „Whistleblower“ − vor unrechtmäßiger Verfolgung bzw. Diskriminierung schützen und zugleich dabei helfen, Missstände besser aufzudecken. Dafür soll ein internes Hinweisgebersystem als Meldekanal sorgen. Maßgabe ist, dieses nicht nur für eigene Arbeitnehmer, sondern auch für Vertriebspartner, Kunden und Dienstleister zugänglich zu machen.
Da es sich um eine Richtlinie handelt und nicht um eine Verordnung wie etwa bei der DSGVO, müssen alle EU-Mitgliedsstaaten zusätzlich ein eigenes nationales „Hinweisgeberschutzgesetz“ verabschieden, welches den Schutz von Hinweisgebern gewährleistet. Die rechtlichen Anforderungen der EU-Richtlinie stellen dabei lediglich ein „Minimum“ als Anforderung dar.
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist nun schlussendlich nach noch einigen notwendigen Änderungen am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Das entsprechende Gesetz finden Sie unter diesem Link: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO
Sowohl das neue Gesetz als auch die bereits gültige EU–Richtlinie geben unter anderem vor, dass alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden eine interne oder externe Meldestelle einrichten bzw. kommunizieren. Auch für Behörden, öffentliche Einrichtungen und Kommunen ab 10.000 Einwohnern ist die Richtlinie bindend.
Ab 250 Mitarbeitern ist die Richtlinie bereits seit 2021 bindend. Diese müssen seit Inkraftteten des HinSchG ab 2. Juli 2023 eine Meldestelle vorweisen können. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden ist eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 17. Dezember 2023 vorgesehen.
Bei Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistung greift das Hinweisgeberschutzgesetz unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuches oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes fallen, existierten bereits Regelungen zum Einführen eines Hinweisgebersystems. Für diese bietet es sich nun an, das bestehende System dahingehend zu überprüfen, ob die Prozesse sinnvoll strukturiert sind und die Systematik den neuen gesetzlichen Anforderungen standhält.
Das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist von entscheidender Bedeutung für Unternehmen, Behörden und Whistleblower.
Whistleblower werden durch das HinSchG geschützt, wenn sie eine Meldung machen. Unternehmen, Behörden und andere Organisationen müssen sich also bewusst machen, dass es ihrer Verantwortung unterliegt, das Gesetz bezüglich des Hinweisgeberschutzes einzuhalten. Es ist ihnen verboten, Whistleblower zu diskriminieren, zu schikanieren oder zu entlassen, weil sie eine entsprechende Meldung gemacht haben. Viele Unternehmen sowie Behörden müssen außerdem ein Meldesystem einrichten, das es ermöglicht, Misstände oder Verstöße mitzuteilen.
Außerdem hat das HinSchG eine Reihe von Verfahren festgelegt, die Unternehmen oder Behörden befolgen müssen, wenn eine Meldung eingeht. Diese Verfahren sind darauf ausgerichtet, dass Unternehmen und Behörden schnell und gründlich auf Meldungen reagieren um Misstände aufzudecken und zu beseitigen, sowie die Whistleblower vor Rachemaßnahmen schützen.
Das HinSchG stellt eine wichtige Grundlage dar, um die Rechte und Freiheiten von Whistleblowern zu schützen und gleichzeitig Unternehmen und Behörden dazu zu bewegen, auf Meldungen schnell und angemessen zu reagieren. Daher ist es wichtig, dass sich alle Parteien an das Gesetz halten und ihre Verantwortung ernst nehmen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht für Whistleblower in Deutschland verschiedene Meldewege vor, um auf Missstände aufmerksam zu machen. In erster Linie sollen Whistleblower interne Meldestellen in ihrem Unternehmen oder Ihrer Institution nutzen. Diese Meldestellen können variieren, je nachdem wie die Organisation aufgestellt ist. Es kann sich hierbei um Vorgesetzte, spezielle Vertrauenspersonen oder Ombudsstellen handeln.
Sollte ein interner Meldeweg nicht fruchtbar oder unter Umständen nicht vorhanden sein, bzw. die Whistleblower fürchten Repressalien, können sie sich auch an externe Stellen wenden. Dies können die zuständigen Behörden sein, wie etwa das Bundesamt für Justiz oder die BaFin.
Darüber hinaus sieht das HinSchG auch die Möglichkeit der Meldung an die Öffentlichkeit vor, etwa über Medien oder soziale Netzwerke. Dieser Weg ist aber nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, etwa wenn eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Umwelt besteht und die zuständigen Stellen nicht reagieren.
Die Richtlinie zwingt Sie zu Ihrem Glück, indem sie Ihnen ein Frühwarnsystem für Ihr Unternehmen und ein Schutzschild für Ihre Mitarbeiter vorschreibt, das Ihrem Unternehmen hilft, Hürden besser zu überwinden, Missstände frühzeitig aufzudecken und diese transparenter zu machen. Sehen Sie es als Gewinn sofort zu handeln und die Anforderung nicht nur zur EU-Richtlinie, sondern auch jetzt schon zum kommenden Hinweisgeberschutzgesetz umzusetzen.
Durch unser digitales Hinweisgebersystem werden Schäden durch Wirtschaftskriminalität schneller aufgedeckt und schätzungsweise um rund 50 % reduziert. Mitarbeitende, Kunden und Lieferanten melden 56% häufiger Missstände, wenn ein Hinweisgeberportal vorhanden ist. Die Implementierung Ihres Hinweisgebersystems ist einfach, kostengünstig und erfordert keine IT-Ressourcen.
Wir klären mit Ihnen in einem ersten kostenfreien Beratungsgespräch Ihre Belange und prüfen auch gerne die Möglichkeit einer Förderung.
Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne per Telefon unter 09181 270577-0 oder per E-Mail zur Verfügung. Sie können uns auch über unser Kontaktformular detaillierte Angaben zur Verfügung stellen.
Sie können unser Hinweisgebersystem gerne kostenfrei und unverbindlich testen, um einen Eindruck von unserem Hinweisgebersystem zu gewinnen.