Datenschutz Pöllinger GmbH
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Der Gerichtshof der Europäischen Union(EuGH) stellt fest, dass in diesem Privacy-Shield Beschluss, ebenso wie in der Safe-Harbour-Entscheidung 2000/520, den Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Einhaltung des amerikanischen Rechts Vorrang eingeräumt wird. Dies ermöglicht Eingriffe in die Grundrechte der Personen, deren Daten in die Vereinigten Staaten übermittelt werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission im Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 bewerteten: „Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland übermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dürfen, nicht in der Gestalt geregelt sind, dass damit Anforderungen erfüllt würden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wären, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestützten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind“ Auszug aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 91/20 vom 16.7.2020 – Link zum Urteil
Zu beachten ist:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) urteilte auch, dass die EU-Standardvertragsklauseln weiterhin als gültig anzusehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betonte, dass die betroffenen europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten in einen Staat außerhalb Europas oder des Europäischen Wirtschaftsraum (Drittland) übermitteln und auch das Unternehmen im Drittland, im Einzelfall prüfen müssen, ob das erforderliche Schutzniveau bei dem empfangenden Unternehmen im Drittland eingehalten wird, oder die Rechtsordnung des Drittlandes dem entgegensteht. Sollte das nicht der Fall sein, muss das EU-Unternehmen die Datenübermittlung aussetzen. Die Aufsichtsbehörden für Datenschutz wären zudem verpflichtet, die Datenübermittlung zu verbieten.
Folge der Ungültigkeit des Privacy-Shields
Nachdem der Privacy Shield-Beschluss 2016/1250 für ungültig erklärt wurde, ist eine Datenübermittlung in die USA ab sofort unzulässig, wenn man sich dabei allein auf das Privacy-Shield gestützt hat. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Es ist anzunehmen, dass sich nun die nationalen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zu dem Urteil äußern werden und ggf. Prüfungen bei den Unternehmen ankündigen werden. Dies wird vermutlich aber nicht sofort erfolgen.
Nachdem der Privacy Shield-Beschluss 2016/1250 – für ungültig erklärt wurde, ist eine Datenübermittlung in die USA ab sofort unzulässig, wenn man sich dabei allein auf das Privacy-Shield gestützt hat. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Es ist anzunehmen, dass sich nun die nationalen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zu dem Urteil äußern werden und ggf. Prüfungen bei den Unternehmen ankündigen werden. Dies wird vermutlich aber nicht sofort erfolgen.
Was beachtet werden sollte: