Datenschutz Pöllinger GmbH
Dresdner Straße 38
92318 Neumarkt
Fragen / Support
Telefon: 09181/2705770
Telefax: 09188/903268
E-Mail: kontakt@datenschutz-poellinger.de
![]() | Schreiben Sie uns: kontakt@datenschutz-poellinger.de |
![]() | Rufen Sie uns an! 09181/2705770 | Datenschutzverletzung: 0159/01076397 |
Sofern Mitarbeiter Diensthandys nutzen, können diese dazu verpflichtet werden, die App auf dem Diensthandy zu installieren. Dies kann der Arbeitgeber über sein Weisungsrecht durchsetzen.
Die App zu nutzen und den Arbeitnehmer zu verpflichten das Diensthandy auch außerhalb der Arbeitszeit mit sich zu führen, um möglichst umfassende und verlässliche Daten zu erhalten, ist wiederum ein anderes Thema. Ein Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses und umfasst weder Privatleben bzw. Freizeitgestaltung. Arbeitgeber können zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, eine Infektionsausbreitung im Unternehmen zu verhindern, jedoch können Arbeitgeber ohne absolut zwingende Gründe eine Nutzung der Corona-Warn-App lediglich empfehlen.
Den Arbeitsschutz- und Fürsorgepflichten der Arbeitgeber werden in der Regel bereits Anweisungen zur Einhaltung der Hygieneregeln sowie Bereitstellung von Desinfektionsmittel gerecht.
In gefahrgeneigten Berufen allerdings, wie z.B. des Gesundheitswesens, könnten dennoch andere Regeln gelten: Ärzte, Kranken- und Altenpfleger z.B. könnten wegen der durchaus höheren gesundheitlichen Risiken weitergehenden Regelungen, die über die allgemeinen, behördlichen Maßnahmen hinausgehen, verpflichtet werden.
Definitiv ausgeschlossen ist eine Verpflichtung andererseits für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten. Hier ist eine Verbreitung im Unternehmen nicht zu befürchten.
Empfehlung für die Praxis: Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer also nur eindringlich bitten, die App zu aktivieren und für eine bessere Wirksamkeit das Diensthandy, auf dem die App geladen ist, stets mit sich zu tragen. Eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Nutzung außerhalb der Arbeitszeiten ist schwierig durchsetzbar. Zudem fehlen jegliche Kontrollmöglichkeiten, die eine Mitführung des Diensthandys außerhalb der Arbeitszeiten sicherstellen.Warnungen, die über Push-Benachrichtigungen etc. durch die Corona-Warn-App übermittelt wurden (Bestätigung einer Infizierung einer Kontaktperson), muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Die Warnungen zeigen lediglich ein Risiko einer drohenden Verbreitung des Coronavirus auf und können daher noch nicht als unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit für den Betrieb angesehen werden, welche von § 16 ArbSchG, der u.a. Grundlage für eine Meldepflicht sein könnte, gefordert werden. Eine freiwillige Mitteilung ist natürlich möglich.
Der Arbeitgeber hat darüber hinaus außerdem kein Recht, sich Zugang zu der auf dem Diensthandy installierten App zu verschaffen und zu überprüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer eine entsprechende Warnung erhalten und ggf. verschwiegen hat.
Eine andere Regelung kann an dieser Stelle im Einzelfall wieder für besonders gefahrträchtige Berufe des Gesundheitswesens gelten. Die Rechtsbeeinträchtigung, die einem Arbeitnehmer entstehen würde, kann ggf. auf ein gerade noch erforderliches Mindestmaß reduziert werden.
Eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht selbstverständlich dann, wenn der Arbeitnehmer selbst infiziert ist.Hier gilt ein definitives „Nein“. Ein Arbeitgeber kann eine betriebliche Nutzung privater, mobiler Endgeräte nicht generell betriebsübergreifend durchsetzen. Wenn, dann kann der Arbeitnehmer nur durch eine einzeln getroffene Vereinbarung verpflichtet werden.
Auch hier gilt lediglich eine Empfehlungsmöglichkeit des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die App möglichst umfangreich zu nutzen!
Falls ein Betriebsrat in dem Unternehmen vorhanden ist, kann eine Regelung durch eine Betriebsvereinbarung, gestützt auf § 88 Nr. 1 BetrVG, getroffen werden.
Die Nutzung des eigenen Smartphones kann allerdings auch in einer Betriebsvereinbarung nicht als „verpflichtend“ vorgeschrieben werden.
Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten (COVID-19-Infektion eines Arbeitnehmers, Warnungen zu Infektionsverdachtsfällen etc.) durch den Arbeitgeber, der diese durch Fragen und Meldungen über den Arbeitnehmer erhält, verstößt nicht gegen ein Datenschutzrecht. Ein Arbeitgeber kann die gesammelten Gesundheitsdaten auf Grundlage von § 26 III 1 BDSG i.V.m Art. 6 (1) lit. c) und f) sowie Art. 9 (2) lit. a-c DSGVO zum Zwecke des Ergreifens von Schutzmaßnahmen gegenüber der Belegschaft erheben und auch begrenzt speichern. Die Daten sind allerdings nur zweckgebunden zu verwenden und damit unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Empfehlung für die Praxis:
Gesammelte Gesundheitsdaten über Arbeitnehmer bzw. Kontaktpersonen müssen vom Arbeitgeber unaufgefordert und unwiderruflich gelöscht werden. Da die Daten nicht länger als unbedingt notwendig gespeichert werden dürfen, sollte der Arbeitgeber die Informationen unverzüglich löschen, sobald er die notwendigen Schutzmaßnahmen gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer/der Belegschaft vorgenommen hat.