Vermieter müssen Mieter über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren
Vermieter:innen sind dafür verantwortlich, dass sie die personenbezogenen Daten Ihrer Mieter:innen datenschutzkonform verarbeiten und sie entsprechend umfassend nach den Vorgaben der DSGVO informieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nur eine einzelne Wohneinheit vermietet wird, oder ob es sich um eine große Vermietungsgesellschaft mit mehreren Wohneinheiten handelt. Für Verwaltungen gilt Entsprechendes.
Im Rahmen der Zensus-Abfrage 2022 ist nochmal deutlich geworden, dass diese Tatsache für viele Vermieter:innen noch nicht unbedingt klar ist. Mit dem Zensusgesetz 2022 wurden Eigentümer:innen von Wohneigentum verpflichtet, Angaben zu den Bewohnern abzugeben. Dies dient der statistischen Generierung von Haushalten, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen leben. Da der eigentliche Zweck der Datenverarbeitung und Weitergabe (Durchführung des Mietverhältnisses und entsprechende Veranlassungen) nicht zutrifft, müssen „Mieter:innen“ hierzu informiert werden.
Bezogen auf die im Rahmen des Zensusgesetz 2022 an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelten Angaben stehen den Mieter:innen gegenüber ihren Vermieter:innen konkret die Rechte aus den Artikeln 13 bis 18, 21 und 77 DSGVO zu. Dementsprechend sind Mieter:innen zwingend sogenannte „Informationspflichten“ zur Verfügung zu stellen, aus denen insbesondere entsprechende Angaben zur Verarbeitung, Zwecke, Weitergabe, Datenhaltung und Datenlöschung hervorgehen. Sofern ein/e Datenschutzbeauftragte:r für ein Wohnungsunternehmen tätig ist, müssen den Mieter:innen zudem auch dessen Kontaktdaten zur Verfügung stellen.
Die Mieter:innen sind auch hierüber zu informieren:
- Den Mieter:innen stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der DSGVO gegenüber den Vermieter:innen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu (Artikel 15 bis 18 und 21 DSGVO).
Liegt aus Sicht des Mieters oder der Mieterin ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, besteht zudem das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den Vermieter oder die Vermieterin zu beschweren (Artikel 77 DSGVO).
Sie sind Vermieter:in und benötigen Hilfe zu diesem Thema? Wir können Sie gerne bei der Umsetzung unterstützen. Rufen Sie uns einfach unter Telefon 09181/2705770 an oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.