Neuerungen zu 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz
Neues Infektionsschutzgesetz Auswirkung für 3G-Regelung am Arbeitsplatz
Mit Ablauf des 19. März 2022 ist die bundesweit generelle und für alle Beschäftigten zutreffende 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz weggefallen.
Es findet sich nunmehr eine Ermächtigung zum Erlass von Landesverordnungen, mit der die Kommunen bzw. Länder eine 3G-Zugangsregelung in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr erlassen können, vorausgesetzt, es besteht eine konkrete Gefahr einer sich „dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ in Folge derer eine Anwendung einer entsprechenden Maßnahme in den jeweiligen Kommunen bzw. Bundesland festgestellt wird. Eine Ausübung der Verordnungsermächtigung und damit die Anordnung von 3G-Zugangsregelungen obliegen also aktuell den jeweiligen Bundesländern.
Der Freistaat Bayern hat von der Übergangsfrist in §28a Abs. 10 IfSG Gebrauch gemacht und damit die Schutzmaßnahmen noch bis zum Ablauf des 2. April 2022 verlängert.
Was bedeutet dies nun aktuell und künftig konkret?
Mit dem Außerkrafttreten der 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur täglichen Kontrolle der Einhaltung der Nachweispflicht sowie zur Dokumentation der Kontrolle. In der Konsequenz besteht auch keine Rechtfertigung mehr dafür, personenbezogene Daten über den G-Status eines Beschäftigten sowie etwaiger Gültigkeitsdauern oder gar hinterlegter Nachweise aufzubewahren. Solche Dokumentationen und Nachweise sind nun infolgedessen – unverzüglich zu löschen!
Ausnahmen:
Eine weitere Verarbeitung des G-Status und entsprechende Dokumentationen bei Beschäftigten sind für den Arbeitgeber möglich, wenn dieser sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann. Dies gilt insbesondere bei schutzbedürftigen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
In Bayern gilt nach der erst beschlossenen 15. BaylfSMV aktuell noch weiterhin eine 3G-Zutrittsregelung für Beschäftigte in Betrieben mit Kundenkontakt. Zudem ist nach §7 Abs. 1 der 15. BaylfSMV auch ein Testnachweis von geimpften oder genesenen Beschäftigten, die in schutzbedürftigen Einrichtungen beschäftigt sind, 2x pro Woche zu erbringen.
Ein allgemeines 3G-Erfordernis für Beschäftigte, bei denen Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, bzw. Verpflichtung zur Dokumentation, besteht aber auch hier nicht mehr.
Mit Ablauf der Übergangsfrist zum 2. April wird auch in Bayern ein neues Infektionsschutzgesetz in Kraft treten. Dieses schreibt vor, dass nur noch in sogenannten „Hotspots“ schärfere Maßnahmen von den Ländern beschlossen werden können. Bisher wurde eine solche weitere Ausnahmeregelung für Bayern jedoch ausgeschlossen.
Kann ein Arbeitgeber selbst eine 3G-Zugangsregelung für seine Beschäftigten vorgeben?
Die Verarbeitung des 3G-Status aller in einer Arbeitsstätte tätigen Beschäftigten mittels Zugangskontrolle durch den Arbeitgeber, kann außerhalb der neuen Vorgaben nur erfolgen, wenn die Beschäftigten hierzu unter Beachtung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 2 i.V.m Abs. 2 BDSG eingewilligt haben.
Zu beachten sind hier die strengen Anforderungen an eine Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis mit der Voraussetzung auch eine Alternative anzubieten. Dies wäre z.B. gegeben, wenn es den Beschäftigten ausdrücklich freigestellt ist, ob sie die Arbeitsstätte betreten oder alternativ im Home-Office tätig sind.