Neues TTDSG
Neue Richtlinie für Cookies!
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG ab 01.12.2021
Ab dem 01.12.2021 ist mit dem neuen „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“, kurz TTDSG, eine neue gesetzliche Regelung für Cookies in Kraft getreten. Ziel des TTDSG ist die erforderliche Anpassung der Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die – bereits lange ausstehende – Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie.
Der neue § 25 TTDSG besagt, dass Cookies nur gesetzt werden dürfen, sofern der Nutzer auf der Grundlage von klaren, umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information muss dabei nach den Vorgaben der DSGVO erfolgen. Ausnahmen gibt es nur für Cookies, die „unbedingt erforderlich sind“, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung zu stellen oder wenn ein Cookie für die Übertragung einer Nachricht unverzichtbar ist (sogenannte „technische Cookies“).
Damit wird gesetzlich nun festgeschrieben, was sowieso schon lange umgesetzt werden muss:
Die Einwilligung holt man sich nach wie vor am besten über die ungeliebten „Cookie-Banner“ ein.
Bußgelder bis zu 300.000 Euro
Bei Verstößen gegen die Regelungen des TTDSG, auch im Bereich der Cookies, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, welche mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden können.
Das korrekte Einholen einer Einwilligung zur Cookie-Nutzung ist also weiterhin unerlässlich und kann bei Nichtbeachtung schwerwiegende Bußgelder nach sich ziehen.
Unbedingt zu berücksichtigen: Nicht nur Aufsichtsbehörden, sondern unter anderem auch die Verbraucherzentrale und Datenschutzaktivisten gehen nun vermehrt gegen Cookie-Banner vor. Gerichte sprechen sich zudem für die Abmahnung unzureichender oder auch auffällig verleitender Cookie-Opt-In´s aus.
Sie sollten deshalb unbedingt prüfen, ob Ihre Cookie-Banner rechtlich in Ordnung sind!
Was Sie, um einige Beispiele zu nennen, unbedingt beachten sollten:
- Aktive Zustimmung erforderlich
Ein einfacher Hinweis „wenn Sie unsere Website nutzen, stimmen Sie Cookies zu“, ist nicht mehr ausreichend. Nutzer müssen eine Schaltfläche, z.B. „Alle Cookies akzeptieren“ aktiv klicken können. - Auswahlmöglichkeit
Die verwendeten Cookies müssen mit Erklärungen auf der Schaltfläche hinterlegt und einzeln aus- bzw. abwählbar sein. Eine Vorbelegung als „aktiviert“ ist nicht zulässig. Nur ein aktives Auswählen der einzelnen Dienste ist erlaubt. Und nur die sogenannten „technisch notwendigen Cookies“ dürfen als „nicht abwählbar“ vorbelegt sein. - Einfache Ablehnung
Die Ablehnung von nicht erforderlichen Cookies sollte per Klick auf die Schaltfläche „alles ablehnen“ (außer technische Cookies) möglich sein. - Keine Manipulation
Auffällige Hinterlegungen, sogenanntes „Nudging“ um eine Zustimmung zu erwirken, sind nicht zulässig. Das betrifft z.B. die auffälligere farbliche Absetzung eines Buttons, um „allen Cookies zuzustimmen“.
Gerne können wir Ihre Webseite bzw. Ihren Cookie Banner und die rechtmäßige Belegung des Cookie-Banner jederzeit prüfen.
Wir können Ihnen eine automatisierte und komfortable Möglichkeit zur automatischen Generierung der Cookies und Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen. Hierzu prüfen wir Ihren Cookie Banner und Ihre Datenschutzerklärung vorab und legen die Gegebenheiten fest. Danach wird von unserer Seite monatlich eine Prüfung angestoßen, welche uns die geänderten Gegebenheiten zur Verfügung stellt. Anschließend geben wir diese frei. Die Änderungen werden automatisiert per Code, welcher vorher auf Ihrer Webseite implementiert wurde, zur Verfügung gestellt. Somit sind Ihre Datenschutzerklärung auch in verschiedenen Sprachen und Ihr Cookie Banner immer aktuell, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen!
Sprechen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular!