Hinweisgeberschutzgesetz am 27.07.2022 vom Bundeskabinett beschlossen
Unternehmen ab 50 Mitarbeiter müssen aufgrund des Hinweisgeberschutzgesetzes jetzt handeln
Das Bundeskabinett hat am 27.07.2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen. Vorausgegangen ist die EU-Richtlinie „Hinweisgeberschutz“, die bereits am 17.12.2021 in Kraft getreten ist.
Das Gesetz soll Hinweisgeber, die Gesetzesverstöße melden – sogenannte „Whistleblower“ – vor unrechtmäßiger Verfolgung bzw. Diskriminierung schützen und zugleich dabei helfen, Missstände besser aufzudecken. Jedes Unternehmen ab 50 Mitarbeitern muss jetzt handeln!
Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG soll entsprechend den Richtlinienvorgaben weit gefasst werden und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbstständige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten sein.
Dafür soll ein internes Hinweisgebersystem als Meldekanal sorgen. Maßgabe ist, dieses nicht nur für eigene Arbeitnehmer, sondern auch für Vertriebspartner, Kunden und Dienstleister zugänglich zu machen.
Die bereits gültige EU-Richtlinie gibt unter anderem vor, dass alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden ein „Hinweisgebersystem“ einrichten. Auch für Behörden, öffentliche Einrichtungen und Kommunen ab 10.000 Einwohnern ist die Richtlinie bindend. Ab 250 Mitarbeitern ist die Richtlinie zur Einführung eines Hinweisgebersystems bereits seit dem 17.12.2021 bindend. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden ist eine verlängerte Umsetzungsfrist bis Dezember 2023 vorgesehen.
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